20Jun
By: Kaspar An: 20. Juni 2016 In: Allgemein Comments: 0

ENEV_schaubild1EnEV steht als Abkürzung für „Energieeinsparverordnung“. Rechtlich fußt sie auf dem Energieeinsparungsgesetz (EnEG). Wie beide Namen es schon erahnen lassen: Es geht um die Senkung des Energiebedarfs, genauer gesagt um die Senkung des Betriebsenergiebedarfs. Hierunter versteht man den Energieverbrauch, der durch den Betrieb eines Gebäudes hervorgerufen wird.

Daneben ist der Primärenergiebedarf in der EnEV ein zentraler Kennwert. Er umfasst zusätzlich zum eigentlichenEnergiebedarf (Öl, Gas etc.) die Energiemenge, die bei der Gewinnung, Umwandlung und Verteilung des Energieträgers benötigt wird.

Die EnEV hat das Ziel, bis zum Jahr 2050 einen nahezu klimaneutralen Gebäudebestand in Deutschland zu erreichen.

Gebäude

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  • Neubauten müssen ab 2016 höhere energetische Anforderungen erfüllen: Ihr Jahres-Primärenergiebedarf ist um 25 %, der Wärmeverlust durch die Gebäudehülle durchschnittlich um 20 % zu reduzieren.
  • Ab 2021 ist bei allen Neubauten der Niedrigstenergie-Gebäudestandard einzuhalten. Die genauen Richtwerte hierfür sollen bis Ende 2018 veröffentlicht werden.
  • Oberste Geschossdecken bzw. Dächer, die nicht den Anforderungen an den Mindestwärmeschutz erfüllen, müssen – mit einigen Ausnahmen – ab 2016 gedämmt sein.
  • Heizkessel für flüssige oder gasförmige Brennstoffe, die ab 1985 eingebaut wurden, müssen nach 30 Jahren außer Betrieb genommen werden. Noch ältere Heizkessel dürfen schon ab 2015 nicht mehr betrieben werden. Ausnahmen gelten für Niedertemperatur- und Brennwertkessel sowie für bestimmte Ein- und Zweifamilienhäuser.

Wir beraten Sie gerne, ob und inwieweit für Sie Handlungsbedarf besteht oder Sie unter die Ausnahmeregelungen fallen.

Energieausweis

Energieausweis EnEV 2014 neu

  • Auch für die Erstellung von Energieausweisen gelten neue Regelungen. Verantwortlich für die Umsetzung sind die Vermieter, Verpächter oder Verkäufer der inserierten Immobilien. Jeder neu ausgestellte Energieausweis erhält künftig eine Registriernummer, welche im Ausweisformular vom Aussteller einzutragen ist.

Hier weitere Details:

  • Nach Fertigstellung eines neu errichteten Gebäudes muss dem Eigentümer unverzüglich ein Energieausweis ausgestellt und übergeben werden. Dies gilt entsprechend für sanierte Gebäude, bei denen energetische Berechnungen des Jahres-Primärenergiebedarfes durchgeführt worden sind.
  • Einem potenziellen Käufer oder Mieter ist der Energieausweis oder eine Kopie spätestens bei der Besichtigung vorzulegen und nach Abschluss des Kauf- bzw. Mietvertrags zu übergeben.
  • In behördlich genutzten Gebäuden (ab 2015 mehr als 250 m²) muss der Energieausweis ausgehängt werden. Private Eigentümer von Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr müssen den Ausweis ab einer Nutzfläche von 500 m²aushängen.

Immobilienanzeigen 

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Immobilienanzeigen in kommerziellen Medien müssen künftig folgende Angaben enthalten :

  • Art des Energieausweises (Bedarfs- oder Verbrauchsausweis)
  • Endenergiebedarfs- oder -verbrauchswert
  • wesentliche Energieträger der Heizung des Gebäudes
  • Baujahr des Gebäudes
  • Effizienzklasse laut Energieausweis
  • bei Nichtwohngebäuden getrennte Werte für Strom und Wärme beim Endenergiebedarf bzw. –verbrauch

Noch Fragen ?

Dann ist die Peter Kaspar GmbH gerne für Sie da. Nehmen Sie einfach Kontakt mit uns auf. Denn als Fachbetrieb für Heizung, Sanitär und Solar sind wir in diesem Bereich besonders kompetent.